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Betriebshaftpflicht Dienstleistung
Information
2. Unterscheidungen
2.1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
2.2. Eigenschadenversicherung
2.3. Betriebshaftpflichtversicherung
3. Versicherte Personen
4. Geltungsbereich
5. Risikoausschlüsse
1. Vorab
Grundsätzlich besteht nur Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein aufgeführte und rechtlich zugelassene Tätigkeit.
2. Unterscheidungen
- 2.1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- 2.2. Eigenschadenversicherung
- 2.3. Betriebshaftpflichtversicherung
2.1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
2.1.1. Gesetzliche Haftung
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen von Dritten für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
2.1.2. Vertragliche Haftung
Auch Versicherungsschutz besteht für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wie
- Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistung
- Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
2.1.3. Deckungserweiterung
Versicherungsschutz kann vereinbart werden für nachfolgende Ereignisse
Verzögerung einer Leistung oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten und von gewerblichen Schutzrechten wie
- Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte - Namens- und Persönlichkeitsrechte
- Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Werbung
- Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers
- Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Vertragsstrafen wegen Verletzung von Datenschutzvereinbarungen
- vertraglichen Vereinbarung
- AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)
2.2. Eigenschadenversicherung
2.2.1. Begriffsdefinition
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer - gegen Abtretung seiner ihm zustehenden Haftpflichtansprüche - Versicherungsschutz für Vermögens- oder Sachschäden, die er selbst erleidet.
2.2.2. Leistungsinhalte der Eigenschadenversicherung
- Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag
- Reputationsschaden
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite
- Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente
- Vertrauensschaden durch Mitarbeiter
2.3. Betriebshaftpflichtversicherung
2.3.1. Gesetzliche Haftung
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und dessen mitversicherten Personen, wenn diese von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Verantwortung gezogen werden.
2.3.2. Vertragliche Haftung
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche von Dritten auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn auf Grund von
- Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
- Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
2.3.3. Verschuldensunabhängige Haftung
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z.B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.
2.3.4. Betriebsstättenrisiko
Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen
- der Unterhaltung eines Betriebes
- Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen
- Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren, Schulungen
- Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen
- Nutzung von Grundstücken - als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
- Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (V-max 20 km/h
- Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder Personen zur Betriebsgrundstücksbetreuung
- Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften
- Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr
- Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen
- Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten
- Tätigkeit als Bauherr sowie als Besitzer eines Baugrundstücks
- Beschädigung von gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden)
- Tätigkeiten an und mit fremden Sachen
- Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern
3. Versicherte Personen
3.1. Mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind
- gesetzliche Vertreter vom Versicherungsnehmer
- leitende und angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, Praktikanten, Werkstudenten
- im Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen
- im Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte freie Mitarbeiter
- Subunternehmer
- Repräsentanten
4. Geltungsbereich
Meist besteht weltweiter Versicherungsschutz - mit Ausnahmeregelungen für USA und Kanada.
5. Risikoausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers
- Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung
- Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung
- Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung auf Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen
- Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung
- Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen
- Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag
- Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
- Ansprüche des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander
- Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit
- Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht
- Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden
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