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gesetzliche Rentenversicherung
Information
NEWS_13.06.2015 |
aktuelle Zahlen zur Altersrente |
---|---|
Altersrentendurchschnitt Euro 805, Rentenzahlungen an Männer 7,95 Mio, Rentenzahlungen an Frauen 9,91 Mio, ges. 17,96 Mio.
Durchschnittsrente Männer Euro 1.037, Durchschnittsrente Frauen 618 Euro. Durchschnitt Erwerbsminderungsrente Euro 719. Hierbei
handelt es sich um die Bruttorente. In Abzug kommen Sozialabgaben und ggf. auch die Steuer. |
1. gesetzliche Rentenarten
2. Regelaltersrente - mit 65 bis 67 Jahren - was Sie zu erwarten haben
2.1. Voraussetzung Mindestversicherungszeit und gleichgestellte Zeiten
2.2. Rentenbeginn - ab 2005 stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr
2.3. Rentenhöhe und durchschnittliche Bezugsdauer
2.4. Hinzuverdienst
2.5. Besteuerung der Regelaltersrente
2.6. Sozialversicherungsabgaben fallen auch an
2.7. Rentenformel - so wird die Bruttorente errechnet
2.7.1. Entgeltpunkte
2.7.2. Zugangsfaktor
2.7.3. Rentenartfaktor
2.7.4. aktueller Rentenwert
3. Altersrente für langjährig Versicherte
3.1. Voraussetzung
3.2. Rentenbeginn
3.3. Rentenhöhe, Besteuerung, Sozialabgaben und Rentenformel
3.4. Vertrauensschutzregelung
4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte
4.1. Voraussetzung
4.2. Rentenhöhe bzw. Berechnung
4.3. Steuer auf Altersrente
5. Altersrente für Schwerbehinderte
6. Erwerbsminderungsrente - wenn nichts mehr geht
6.1. Voraussetzungen
6.2. Rente wegen voller Erwerbsminderung
6.3. Besonderheiten für Menschen mit Behinderung
6.4. Besondere Regelung bei Arbeitslosigkeit
6.5. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
7. Hinterbliebenenrente
7.1. Witwen- und Witwerrente
7.2. Halbwaisenrente und Vollwaisenrente
7.3. Erziehungsrente
8. Grundsicherung - ist keine Rente
8.1. Voraussetzung
8.2. Höhe
9. Werte der Rentenversicherung
1. gesetzliche Rentenarten
Die Altersrenten
Es gibt derzeit fünf Arten an Altersrenten: Regelaltersrente, Altersrente für langjährige Versicherte, Altersrente für besonders langjährige Versicherte (ab 2012), Altersrente für Schwerbehinderte, Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Die Erwerbsminderungsrenten
Wenn nichts mehr geht, die volle Erwerbsminderungsrente bzw. halbe Erwerbsminderungsrente ersetzt die abgeschaffte Berufsunfähigkeitsrente.
Die Hinterbliebenenrenten
- Hinterbliebenenrente nach altem Recht
- Hinterbliebenenrente nach neuem Recht
- Halbwaisenrente
- Vollwaisenrente
Die Erziehungsrenten
erhalten Geschiedene oder nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wenn Minderjährige bis zum 18. Geburtstag (altersunabhängig bei behinderten Kindern) erzogen werden.
2. Regelaltersrente - normale Rente
2.1. Voraussetzungen
mindestens 5 Jahre Versicherungszeit. Hierbei werden sogenannte Ersatzzeiten mit angerechnet (hierzu zählen Kriegsdienst 2. Weltkrieg, Verfolgung Nationalsozialismus, Vertreibung, Flucht .., Haftzeiten in der DDR und weitere) Bis zum Jahr 1991 werden diese Zeiten anerkannt und angerechnet.
2.2. Rentenbeginn
Seit 01-01-2012 wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise von 65 Jahren bis auf 67 Jahre, erhöht. Bis Ende 1946 Geborene gilt noch die Altersgrenze von 65 Jahren. Für 1947 Geborene beträgt sie 65 Jahre und einen Monat. Ab 1964 Geborene erreichen die Altersgrenze mit 67 Jahren.
Jahrgang | Regelalters- rentenbeginn |
Jahrgang | Regelalters- rentenbeginn |
---|---|---|---|
1946 | 65 | 1947 | 65 + 1 |
1948 | 65 + 2 | 1949 | 65 + 3 |
1950 | 65 + 4 | 1951 | 65 + 5 |
1952 | 65 + 6 | 1953 | 65 + 7 |
1954 | 65 + 8 | 1955 | 65 + 9 |
1956 | 65 + 10 | 1957 | 65 + 11 |
1958 | 66 | 1959 | 66 + 2 |
1960 | 66 + 4 | 1961 | 66 + 6 |
1962 | 66 + 8 | 1963 | 66 + 10 |
1964 | 67 |
2.3. Rentenhöhe - durchschnittliche Bezugsdauer 17 Jahre
Der Durchschnittsverdiener darf damit rechnen zum Kreis derer zu zählen, die künftig von Altersarmut betroffen sind. Bei einem Durchschnittseinkommen von 2.900 Euro und einer Beschäftigungsdauer von etwa 28 Jahren werden gerade einmal etwa Euro 700 an Rente erreicht.
Dies entspricht etwa dem Grundsicherungsbetrag
Quelle: Studie "Institut Arbeit und Qualifikation" Uni Duisburg-Essen.
2.4. Hinzuverdienst - unbegrenzt
Nur bei Bezug einer Regelaltersrente kann ohne Anrechnung/Kürzung unbegrenzt hinzuverdient werden.
2.5. Steuer auf die Altersrente
Ab 2005 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten eingeführt. Entsprechend dem Jahr des Rentenbeginns wird nur ein Teil der Rente der Besteuerung, in Höhe des Besteuerungsanteils, zugeführt. Dieser zu Rentenbeginn festgestellte Anteil bleibt für die Dauer des Rentenbezuges, auch wenn die Renten der Höhe nach angepasst werden, gleich hoch. Renten die nach 2039 beginnen werden voll zu 100% besteuert.
Besteuerungsanteil der Renten - EStG § 22 Nr.1 Satz 3 -
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungs- anteil |
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungs- anteil |
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungs- anteil |
---|---|---|---|---|---|
bis 2005 | 50 % | 2017 | 74 % | 2029 | 89 % |
ab 2006 | 52 % | 2018 | 76 % | 2030 | 90 % |
2007 | 54 % | 2019 | 78 % | 2031 | 91 % |
2008 | 56 % | 2020 | 80 % | 2032 | 92 % |
2009 | 58 % | 2021 | 81 % | 2033 | 93 % |
2010 | 60 % | 2022 | 82 % | 2034 | 94 % |
2011 | 62 % | 2023 | 83 % | 2035 | 95 % |
2012 | 64 % | 2024 | 84 % | 2036 | 96 % |
2013 | 66 % | 2025 | 85 % | 2037 | 97 % |
2014 | 68 % | 2026 | 86 % | 2038 | 98 % |
2015 | 70 % | 2027 | 87 % | 2039 | 99 % |
2016 | 72 % | 2028 | 88 % | 2040 | 100 % |
2.6. Anfallende Sozialversicherungsabgaben - Rentennettorechner
Krankenversicherung: = ja
Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden zur Hälfte vom Rentner und dem Rentenversicherungsträger gezahlt. Der Beitragssatz beläuft sich gesamt in 2018 auf 14,6 %.
Pflegeversicherung: ja = Pflegeversicherungssatz 2,55% in 2018.
Rentenversicherung: entfällt
Arbeitslosenversicherung: entfällt
2.7. Die Rentenformel - so wird die Bruttorente errechnet
Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander multipliziert ergeben die Bruttorente
Und so wird gerechnet
Entgeltpunkte (EP) x Zugangsfaktor (ZF) x Rentenartfaktor (RaF ) x aktueller Rentenwert (aRW) ergibt die Monatsrente (brutto)
2.7.1. Entgeltpunkte (EP)
Das Einkommen aller Versicherten wird jedes Jahr verglichen. Für einen durchschnittlichen Verdienst gibt es einen Entgeltpunkt, Wert 1,0. Bei niedrigerem Verdienst ergibt das einen 0,XXX Wert, bei höherem Durchschnittsverdienst einen 1,XXX Wert. Die Jahreswerte werden addiert und ergeben die Gesamtzahl der Entgeltpunkte, die in die Berechnung einfliessen.
Keine Unterschiede zwischen Ost und West, das Einkommen der Bürger in den neuen Bundesländern wird dem Einkommen gleichgestellt bzw. hochgerechnet.
2.7.2. Zugangsfaktor (ZF)
Der Zugangsfaktor beträgt für die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren 1,0. Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze in Schritten erhöht. Bei frühzeitigerem Rentenbeginn wird die Rente um 0,3 Prozent pro Monat gesenkt. D.h. ein Jahr früher in Rente zu gehen, vermindert den Rentenanspruch um 3,6 Prozent (Zugangsfaktor = 0,964) Geht man ein Jahr später in Rente wird der Rentenberechnung ein höherer Zugangsfaktor zu Grunde gelegt (Zugangsfaktor = 1,06).
2.7.3. Rentenartfaktor (RaF)
Jede Rentenart hat ihren eigenen Rentenfaktor, diese beträgt für die
- Altersrenten 1,0
- Volle Erwerbsminderungsrente 1,0
- Halbe Erwerbsminderungsrente 0,5
- grosse Witwenrente 0,55
- kleine Witwenrente 0,25
- Vollwaisenrente 0,2
2.7.4. Aktueller Rentenwert (aRW)
Der aktuelle Rentenwert wird jährlich jeweils zum 1.7. (Anpassung an die Lohnentwicklung) von der Bundesregierung neu festgelegt. Für die alten Bundesländern beträgt der Wert Euro 32,03, für die neuen Länder Euro 30,69 (Stand 01-06-2018). Ein Entgeltpunkt entspricht diesem Wert.
3. Altersrente für langjährige Versicherte - mit 63 Jahren möglich - mit Abschlag
3.1. Voraussetzung
Mindestversicherungszeit von 35 Jahren (einschliesslich Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten)
3.2. Rentenabschlag
Einen Rentenabschlag von 7,2 % müssen bis 1948 Geborene in Kauf nehmen. Für ab 1949 Geborene steigt der Abschlag. Ab 1964 Geborene bekommen die Rente um 14,4 % gekürzt.
3.3. Rentenhöhe
Siehe > Punkt 2.4. und 2.5.
3.4. Vertrauensschutzregelung
Aufgrund von Vertrauensschutzregelungen besteht für einige Geburtsjahrgänge die Möglichkeit die Rente vor dem vollendeten 63. Lebensjahr mit Abschlägen zu beziehen. Dies sind die Geburtsjahrgänge zwischen 1948 und 1954 in Verbindung der Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vor dem 01.01.2007.
Besonderheit bei Bergleuten
Bei Bergleuten besteht der Vertrauensschutz, wenn diese nach 1947 geboren und vor 1964 geboren wurden. Ergänzend wurde das Anpassungsgeld bezogen für entlassene Arbeitnehmer aus dem Bereich Bergbau.
Zur Erfüllung der Wartezeit der Altersrente für langjährige Versicherte werden die nachfolgenden Zeiten berücksichtigt:
- eigene Beitragszeiten
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich
- Zeiten aus einem Rentensplitting bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Zeiten aus der Beschäftigung auf Basis eines Minijobs
- Anrechnungszeiten (Zeiten aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Studium, Schulausbildung, Arbeitslosigkeit)
- Berücksichtigungszeiten
4. Altersrente für beosnders langjährig Versicherte - ab 63 Jahren - ohne Abschlag
Siehe > Punkt
4.1. Voraussetzung
Vor dem 01-01-1953 Geborene mit 45 Jahren Pflichtbeiträge (oder auch mit Berücksichtigungszeiten) können ab 01-07-2014 die Altersrente mit 63 Jahren ohne Abschlag erhalten.
4.2. Rentenhöhe bzw. Berechnung
Siehe > Punkt 2.4. und 2.5.
4.3. Steuer auf Altersrente
Siehe > Punkt 2.5.
5. Altersrente für Schwerbehinderte
Die Beschäftigung bis zur Regelaltersrente kann durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Frage gestellt werden. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % können früher in Rente gehen.
Voraussetzungen hierfür sind:
- die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn bestehen, bei Personen, die vor 1951 geboren wurden ist das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem geltenden Recht bis Ende 2000 ausreichend
- die Wartezeit von 35 Jahren - Mindestversicherungszeit - muss erfüllt sein
Zu den schwerbehinderten Menschen zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Diese Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis dokumentiert und beim Versorgungsamt beantragt. Der Schwerbehindertenausweis muss bei Rentenbeginn gültig sein.
6. Erwerbsminderungsrente
6.1. Voraussetzungen
Die Erwerbminderungsrente wird aufgrund der Auszahlungshöhe der Rente in zwei Bereiche unterteilt.
- die Rente bei voller Erwerbsminderung
- die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- die Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein
- der Grundsatz - Reha vor Rente - wird beachtet
- dies bedeutet, dass geprüft wird ob durch medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann und dadurch danach der Lebensunterhalt wieder selbst bestritten werden kann.
Ist die Rehabilitation nicht möglich wird beurteilt, in welchem Zeitumfang am allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden kann. Dieses Leistungsvermögen entscheidet über die Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn aus medizinischer Sicht - also wegen Krankheit oder Behinderung - jeglicher Beruf weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Die Gewährung erfolgt auf der Grunlage der Prüfung von ärztlichen Unterlagen. Evtl. werden weitere Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens angefordert.
Ergänzend zu den medizischen Voraussetzungen sind versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
- Erfüllung der Wartezeit (mindestens 5 Jahre an Versicherungszeiten müssen vorhanden sein)
Zur Wartezeit zählen:
- Beitragszeiten:
Pflichtbeitragszeiten und Bezugszeiten von Krankengeld
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Übergangsgeld
Kindererziehungszeiten
frewillige Beitragszeiten
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege - Ersatzzeiten:
Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR
Zeiten durch den Versorgungsausgleich durch Scheidung
Zeiten durch Rentensplitting
Zeiten durch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen, wie Minijob
Die allgemeine Wartezeit ist unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorzeitig erfüllt, wie bei
- einem Arbeitsunfall
- einer Berufskrankheit
- einer Wehrdienstbeschädigung
- einer Zivildienstbeschädigung
6.2. Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll den Verdienst nahezu ersetzen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf eine nicht absehbare Zeit weniger als 3 Stunden täglich gearbeitet werden kann.
6.3. Besonderheiten für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind voll erwerbsgemindert, wenn diese in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eine anderweitigen beschützten Einrichtung tätig sind. Sowie aufgrund der Art der Behinderung und deren Schwere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beschäftigt werden können.
6.4. Besondere Regelung bei Arbeitslosigkeit
Besteht Arbeitslosigkeit und kann nur noch Teilzeit gearbeitet werden - mindestens 3 Stunden täglich jedoch weniger als 6 Stunden täglich - so erfolgt die Einstufung als voll erwerbsgemindert.
6.5. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird zugesprochen, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit noch mindestens 3 Stunden jedoch nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann. In Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung soll der Lebensunterhalt weitestgehend gesichert werden können.
Wird ein weiteres Einkommen zusätzlich zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, so wird dieses auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet und kann deren Rentenhöhe beeinflussen.
Besteht ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosigkeit, da kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, erfolgt die Einstufung für die Rente bei voller Erwerbsminderung, obwohl aus medizinischer Sicht eine teilweise Erwerbsminderung besteht.
7. Hinterbliebenenrenten
In der Hinterbliebenenrente wird unterschieden, an wen die Rente bezahlt wird. So ergeben sich die nachfolgenden Hinterbliebenenrenten.
7.1. Witwen- und Witwerrente
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente, wenn der Hinterbliebenen zum Todeszeitpunkt verheiratet war. Die Ehe darf nicht rechtskräftig geschieden sein, für nichtig erklärt worden sein oder aus anderen Gründen aufgehoben worden sein.
Voraussetzungen:
- bei Eheschließungen ab 01.01.2002 muss die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden haben
- der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit ? Mindestversicherungszeit von 5 Jahren - erfüllt haben
- oder bereits eine Rente bezogen haben
- der Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet haben
- oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben
7.2. Halbwaisenrente und Vollwaisenrente
Leistungen aus der Halbwaisenrente werden gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, der unterhaltspflichtig ist. Leistungen aus der Vollwaisenrente werden gezahlt, wenn kein Elternteil mehr lebt, der unterhaltspflichtig ist.
Nach dem Tod eines Elternteils erhalten die Kinder die Waisenrente bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des verstorbenen Elternteils bzw. wenn der Elternteil schon eine Rente bezogen hat.
Die Waisenrente kann bezogen werden von
- leiblichen Kindern
- adoptierten Kindern
- Stiefkinder im Haushalt des Verstorbenen
- Pflegekinder im Haushalt des Verstorbenen
- Enkelkinder im Haushalt des Verstorbenen
- Geschwister im Haushalt des Verstorbenen
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezahlt. Die Waisenrente kann auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezahlt werden, wenn das Kind
- in Schul- oder Berufsausbilung ist
- ein freiwilliges soziales Jahr geleistet wird
- ein freiwilliges ökologisches Jahr geleistet wird der Bundesfreiwilligendienst geleistet wird
- ein anderer nationaler oder internationaler Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts geleistet wird
- eine Behinderung hat und daher nicht selbst für sich sorgen kann
7.3. Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist vielen unbekannt. Diese können die Hinterbliebenen von ihrem geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn ein Kind zu erziehen ist. Diese Erziehungsrente ist somit ein Unterhaltsersatz.
Voraussetzungen:
- die Ehescheidung war nach dem 30.06.1977, wurde für nichtig erklärt oder aufgehoben
- der geschiedene Ehepartner ist verstorben
- es wurde keine neue Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen
8. Grundsicherung - geregelt im Sozialgesetzbuch XII - im Jahr 2003 eingeführt
ist keine Rentenart sondern eine Sozialleistung, die den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft erwerbsgeminderter Personen sicher stellen soll. Im Gegensatz zur Sozialhilfe erfolgt kein Rückgriff/Regress auf Kinder oder Eltern sofern deren Einkommen unter 100.000 Euro liegt. Die Höhe der Grundsicherung wird nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt.
8.1. Voraussetzung
Alter 65 und älter oder mind. 18 Jahre alt und auf Dauer voll erwerbsgemindert.
Der Lebensunterhalt kann aus Einkommen und Vermögen nicht bestritten werden. Wohnsitz befindet sich in Deutschland.
8.2. Höhe
Einschliesslich der Zuschüsse für die Wohnung und der Heizkosten werden zu Zeit (2014) durchschnittlich 690 Euro monatlich gezahlt.
9. Werte der Rentenversicherung
Beiträge zur Sozialversicherung
Bezeichnung | Wert |
---|---|
Rentenversicherung | 18,6 % |
Krankenversicherung | 14,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
Pflegeversicherung | 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen |
Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenzen
Bundesländer Ost | Bundesländer West |
---|---|
5.800 Euro | 6.500 Euro |
Beitragssatz in % und Bezugsgrößen in Euro zur Rentenversicherung
Beitragssatz | Bezugsgrößen Bundesländer Ost | Bezugsgrößen Bundesländer West |
---|---|---|
18,6 % | 2.695 Euro | 3.045 Euro |
Beiträge für pflichtversicherte Selbständige
Bundesländer | Mindestbeitrag in Euro | Regelbeitrag in Euro | Halber Regelbeitrag in Euro | Höchstbeitrag in Euro |
---|---|---|---|---|
neue | 83,70 Euro | 501,27 Euro | 250,64 Euro | 1.078,80 Euro |
alte | 83,70 Euro | 566,37 Euro | 283,19 Euro | 1.209,00 Euro |
Beiträge für freiwillig Versicherte
Mindestbeitrag in Euro (bundeseinheitlich) | Höchstbeitrag in Euro (bundeseinheitlich) |
---|---|
83,70 Euro | 1.209,00 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitiger Altersrente
Seit dem 01.07.2017 können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 6.300 Euro im Jahr (14 x 450 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.
Der über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Obergrenze für den Hinzuverdienst
Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über dem bisherigen Einkommen (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre, sogenannter Hinzuverdienstdecke), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbleibende Teilrente angerechnet.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrentnern
Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst:
- aus abhängiger Beschäftigung
- der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit)
- vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenbezüge)
- bestimmte Sozialleistungen
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und bezieht sich auf das Kalenderjahr - 01.01. bis 31.12. Die Hinzuverdienstgrenze orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre des Versicherten und liegt im Jahr 2018 bei mindestens 14.798,70 Euro jährlich.
Der Hinzuverdienst wird mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen. Liegt dieser über der Hinzuverdienstgrenze, so wird der darüberliegende Betrag durch 12 geteilt. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung beläuft sich auf 6.300 Euro jährlich. Dies entspricht einem Betrag von 14 x 450 Euro für ein Kalenderjahr.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und bezieht sich auf das Kalenderjahr - 01.01. bis 31.12. Die Hinzuverdienstgrenze orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre des Versicherten und liegt im Jahr 2018 bei mindestens 14.798,70 Euro jährlich.
Der Hinzuverdienst wird mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen. Liegt dieser über der Hinzuverdienstgrenze, so wird der darüberliegende Betrag durch 12 geteilt. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Günstigere Vorschrift wird angewendet
Eine Sonderregulung gilt für Versicherte, die vor dem 01.07.2017 bereits eine Rente in anteiliger Höhe wegen der Anrechnung ihres Hinzuverdienstes bezogen haben und weiterhin ununterbrochen hinzuverdienen.
Durch die neue Flexirente soll kein Versicherter schlechter gestellt werden als bisher. Daher erfolgt eine Überprüfung, ob die Rente nach der alten Regelungen höher ausfällt als nach der neuen Regelung. Ergibt die Prüfung eine höhere Rente, so gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen steht die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.
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