Pferdehüter/Pferdeaufseher handelt/hütet im Auftrag des Pferdehalters. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig, wenn z.B. Pferde anderer
Eigentümer im eigenen Stall und/oder auf der Weide untergebracht werden. Der Tierhüter haftet im Gegensatz zum Tierhalter nicht verschuldensunabhängig, sondern nur
dann, wenn er ursächlich verantwortlich ist.
Klassisches Schadenbeispiel:
Das Weidezauntor war nicht ordnungsgemäß geschlossen, das Pferd verlässt die Weide und
verursacht auf der Strasse einen Verkehrsunfall. Hier haftet der Pferdehueter. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung deckt nur die Schäden gegenüber Dritten ab.
Schäden am Pferd selbst sind nicht automatisch Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Diese Gewahrsamsschäden (Beispiel: versehentliche Verletzung des Pferdes aufgrund von einer fahrlässigen Handlung) kann man ggf. aber mitversichern.
Bei grobfahrlässiger Handlung bleibt der Haftungstatbestand weiter bestehen. Der Pferdehueter/Stallbetreiber wird für Schäden am Pferd aufkommen müssen.
Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung deckt den finanziellen Schaden gegenüber Dritten ab. Ein Schaden, der am Pensionspferd
entsteht, ist meist vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wie z.B. beim Ausmisten wird das Pferd mit der Mistgabel verletzt.
Diese sog. Gewahrsamsschäden können gegen einen relativ hohen Beitragszuschlag mitversichert werden. Aufgrund des hohen
Beitragszuschlages vereinbaren einige Stallbesitzer mit dem Pferdeeigentümer das ?Einstellen auf eigene Gefahr? und versuchen
hierdurch sich vor evt. Schadensersatzforderungen der Pferdeeigentümer zu schützen.
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