1. Versicherbare Tätigkeitsbereiche
2. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
3. Mögliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4. Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht
5. Versicherungsschutz für die Betriebsstätte
6. Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen
7. Versicherte Personen
8. Örtlicher Geltungsbereich
9. Versicherungsausschlüsse
1. Versicherbare Tätigkeitsbereiche
Versicherungsschutz besteht für nachfolgende Tätigkeitsbereiche
- Werbeagentur
- Marketingagentur
- PR-Agentur
- Online-Marketing-Agentur
- Internet-Agentur
- Grafik-Agentur
- Text-Agentur
- Bildagentur
2. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Das Versicherungsunternehmen gewährleistet dem Versicherungsnehmer und dessen mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche von Dritten wegen
- Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
3. Mögliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes
- Verletzung von Geheimhaltungspflichten und von gewerblichen Schutzrechten
- Markenrechte
- Domainrechte
- Lizenzrechte
- Urheberrechte
- Namensrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und Werbung
- Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers
- Verletzung gegen das Datenschutzgesetz
- Vertragsstrafen wegen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder Datenschutzvereinbarung
4. Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht
Das Versicherunternehmen gewährleistet dem Versicherungsnehmer und dessen mitversicherter Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche von Dritten wegen
- Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
5. Versicherungsschutz für die Betriebsstätte besteht auf Grund
- Unterhaltung eines Betriebes
- Teilnahme oder Durchführung von Geschäftsreisen
- Organisation und Ausführung von betrieblichen Veranstaltungen
- Organisation und Ausführung von betrieblichen Seminaren oder Schulungen
- Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen
- Nutzung von Grundstücken
- Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art
- Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder Betreuer des Betriebsgrundstücks
- Unterhaltung von Gesundheitseinrichtungen oder Sozialeinrichtungen
- Unterhaltung von betrieblichen Sportgemeinschaften
- Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr
6. Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese auf Grund des versicherten Risikos von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten verantwortlich gemacht werden für:
- Herstellung von Produkten
- Handel mit Waren
- Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Wartung
7. Versicherte Personen
- gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
- leitende und angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers sowie Praktikanten und Werkstudenten
- betriebseingegliederte Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen und freie Mitarbeiter
- Subunternehmer
- Repräsentanten
8. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht weltweit mit Ausnahme von USA und Kanada
9. Versicherungsausschlüsse bestehen für
- wissentliche Pflichtverletzungen
- die Erbringung von geschuldeten Leistungen
- die Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung
- Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung
- Schadenersatz wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers
- Garantiezusagen und Erfolgszusagen
- Selbstvornahme durch den Anspruchsteller
- Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag
- Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
- Ansprüche des Versicherungsnehmers und dessen mitversicherten Personen untereinander
- organschaftliche Tätigkeiten
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