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Reisekrankenversicherung - was die Gesetzliche und was die Private zahlt

Information

1. Leistungen der gKV - Sozialversicherungsabkommen
2. Erläuterungen zum Sozialversicherungsabkommen
3. Nationen bzw. Staaten des Sozialversicherungsabkommens
4. Leistungen der privaten Krankenversicherung im Ausland (Europa)
5. Leistungen der privaten Krankenversicherung im Ausland (weltweit)
6. Ergänzung des Versicherungsschutzes im Ausland durch die Reisekrankenversicherung

1. Leistungen der gKV gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialversicherungsabkommen

Die Leistungen im Krankheitsfall der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsreisen sind meist sehr unterschiedlich. Entscheidend ist das Reiseland, und ob mit diesem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

2. Erläuterungen zum Sozialversicherungsabkommen

Das Sozialversicherungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag unter zwei Nationen bzw. Staaten. Durch diesen Vertrag wird das Sozialversicherungsrecht untereinander koordiniert. Konkret bedeutet das für den Versicherten, dass die gleichen oder ähnliche Leistungen der heimatlichen Sozialversicherung auch im anderen Staat ihre Gültigkeit haben.

3. Nationen bzw. Staaten des Sozialversicherungsabkommens

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, mit welchen Nationen bzw. Staaten ein Sozialversicherungsabkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart / nicht vereinbart ist:

Land Sozialversicherungsabkommen besteht seit
Australien kein Abkommen
Bosnien-Herzegowina Abkommen besteht 01.09.1969
Brasilien kein Abkommen
Chile kein Abkommen
China kein Abkommen
Indien kein Abkommen
Israel Abkommen besteht 01.05.1975
Japan kein Abkommen
Kanada und Provinz Quebec kein Abkommen
Korea (Republik) kein Abkommen
Kosovo Abkommen besteht 01.09.1969
Marokko Abkommen besteht 01.08.1986
Mazedonien Abkommen besteht 01.11.1969
Montenegro Abkommen besteht 01.09.1969
Serbien Abkommen besteht 01.09.1969
Türkei Abkommen besteht 01.11.1965
Tunesien Abkommen besteht 01.08.1986
Uruguay kein Abkommen
USA kein Abkommen
Argentinien in Verhandlung
Philippinen in Verhandlung
Russische Föderation in Verhandlung
Ukraine in Verhandlung
Land Sozialversicherungsabkommen besteht seit

4. Leistungen der privaten Krankenversicherung im Ausland (Europa)

Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung gilt bei Reisen innerhalb Europas zeitlich unbegrenzt. Jedoch gibt es eine Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer; der Aufenthalt darf nur vorübergehend sein, wie z.B. für einen Urlaub. Ist ein längerer Aufenthalt im europäischen Ausland geplant oder wird sogar der Wohnsitz ins Ausland verlegt, sollt unbedingt mit dem Versicherungsunternehmen in Kontakt treten und das Vorhaben schildern. Dieser kann den Versicherungsvertrag unverändert weiterführen oder einen Beitragszuschlag verlangen.

5. Leistungen der privaten Krankenversicherung im Ausland (weltweit)

Auch außerhalb der europäischen Grenzen sind Versicherte der Privaten Krankenversicherung bestens geschützt. Der weltweite Versicherungsschutz gilt i.d.R. jedoch nur für einen Zeitraum von einem Monat. Besteht jedoch weiterhin Behandlungsbedarf für die versicherte Person, so ist dies für weitere 2 Monate möglich, wenn ohne diese Behandlung keine Rückreise nach Deutschland möglich wäre.

6. Ergänzung des Versicherungsschutzes im Ausland durch die Reisekrankenversicherung

Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung im Ausland ist im Regelfall gut. Jedoch kann der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn die Kostenübernahme des medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes nach Deutschland durch den Krankenversicherungstarif nicht abgedeckt ist. Hierbei können erhebliche Kosten entstehen, die durch die Reisekrankenversicherung gedeckt sind.