Die Leistungen im Krankheitsfall der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsreisen sind meist sehr unterschiedlich. Entscheidend ist das Reiseland, und ob mit diesem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Das Sozialversicherungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag unter zwei Nationen bzw. Staaten. Durch diesen Vertrag wird das Sozialversicherungsrecht untereinander koordiniert. Konkret bedeutet das für den Versicherten, dass die gleichen oder ähnliche Leistungen der heimatlichen Sozialversicherung auch im anderen Staat ihre Gültigkeit haben.
Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, mit welchen Nationen bzw. Staaten ein Sozialversicherungsabkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart / nicht vereinbart ist:
Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung gilt bei Reisen innerhalb Europas zeitlich unbegrenzt. Jedoch gibt es eine Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer; der Aufenthalt darf nur vorübergehend sein, wie z.B. für einen Urlaub. Ist ein längerer Aufenthalt im europäischen Ausland geplant oder wird sogar der Wohnsitz ins Ausland verlegt, sollt unbedingt mit dem Versicherungsunternehmen in Kontakt treten und das Vorhaben schildern. Dieser kann den Versicherungsvertrag unverändert weiterführen oder einen Beitragszuschlag verlangen.
Auch außerhalb der europäischen Grenzen sind Versicherte der Privaten Krankenversicherung bestens geschützt. Der weltweite Versicherungsschutz gilt i.d.R. jedoch nur für einen Zeitraum von einem Monat. Besteht jedoch weiterhin Behandlungsbedarf für die versicherte Person, so ist dies für weitere 2 Monate möglich, wenn ohne diese Behandlung keine Rückreise nach Deutschland möglich wäre.
Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung im Ausland ist im Regelfall gut. Jedoch kann der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn die Kostenübernahme des medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes nach Deutschland durch den Krankenversicherungstarif nicht abgedeckt ist. Hierbei können erhebliche Kosten entstehen, die durch die Reisekrankenversicherung gedeckt sind.
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