Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Spezial Drohnenversicherung Multicopterversicherung
Drohnenversicherung Multicopterversicherung
Information
2. Flugorte - Flugverbotszonen
3. Starten und landen auf fremden Grundstücken
4. Überfliegen fremder Grundstücke
5. Überfliegen öffentlicher Veranstaltungen
6. Haftpflichtversicherung - Pflichtversicherung
7. Beitragsaufwand zur Haftpflichtversicherung
8. Wichtige Kriterien der Modellhalterhaftpflichtversicherung
9. Drohnenversicherung
1. Rechtliches
Das Luftfahrtgesetz (LuftVG) und die Luftfahrverordnung (LuftVO) regeln die rechtlichen Voraussetzungen beim Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS Unmanned Aerial System), wie Drohnen, Multicopter, Quadrocopter und ähnlichem. Grundsätzlich sind unbemannte Luftfahrtsysteme zulassungspflichtig, mit Ausnahme von Multicoptern zum Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung mit einem Startgewicht von weniger als 5 Kilogramm.
Meist liegen die semiprofessionellen Multicopter-Modelle unter dem Startgewicht von 5 Kilogramm und sind somit nicht zulassungspflichtig und benötigen keine Aufstiegserlaubnis.
Bei Multicoptern mit einem Startgewicht über 5 Kilogramm sieht die LuftVO vor, dass diese der gewerblichen Nutzung zugeordnet werden und daher zulassungspflichtig sind und somit eine Aufstiegserlaubnis benötigen. Die Aufstiegszulassung kann für unbemannte Luftfahrtsysteme bis zu einem Startgewicht von 25 Kilogramm beantragt werden. Unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von über 25 Kilogramm sind für den zivilen Bereich in Deutschland nicht zugelassen. Die Aufstiegserlaubnis wird von der zuständigen Landesluftbehörde erteilt und beträgt je nach Bundesland bis zu 250 Euro. Die Aufstiegserlaubnis wird für einen Zeitraum von 2 Jahren erteilt und ist an nachfolgende verwaltungsrechtliche Vorgaben geknüpft.
- Die persönliche Eignung zum Führen des unbemannten Luftfahrtsystems muss von Antragssteller nachgewiesen werden.
- Der Antragsteller muss über eine spezielle Haftpflichtversicherung verfügen.
Zur Erteilung der allgemeinen Augstiegserlaubnis müssen die nachfolgenden Angaben vom Antragsteller gemacht werden:
- Zweck des Betriebes des unbemannten Luftfahrtsystemes
- Angaben zum unbemannten Luftfahrtsystem
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Erklärung zum Datenschutz
Zur Erteilung der einmaligen Aufstiegserlaubnis müssen die nachfolgenden zusätzlichen Angaben zur allgemeinen Aufstiegserlaubnis gemacht werden:
- Angabe zur Aufstiegsstelle
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers mit Lageplan und Eintrag des Aufstiegsortes mit Flugraum
- Aufstiegsdatum und Aufstiegszeit, bei mehrmaligen Aufstiegen ist die Anzahl der Aufstiege sowie die Dauer der einzelnen Flüge anzugeben
- technische Angaben zum unbemannten Luftfahrtsystem sowie Angaben zur Nutzlast
- Der Multicopterpilot muss einen Nachweis über Schulungen, Kenntnisse und Erfahrungen erbringen
- eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Ordnungsbehörde oder Polizei muss erbracht werden
- bei einer Aufstiegsstelle innerhalb eines Schutzgebietes ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Gestattung der zuständigen Behörde nachzuweisen
2. Flugorte - Flugverbotszonen
Der Gesetzgeber hat für einige Orte ein generelles Flugverbot erteilt. U.a. zählen zu den Flugverbotszonen:
- In der Nähe eines Flughafens - auch Segelflugplätze, ein Mindestabstand von 1,5 Kilometer ist einzuhalten
- Industrieanlagen
- Meschenansammlungen
- Unglücksorte und Katastrophengebiete
- Natuschutzgebiete
- Teile einiger Städte, wie z.B. Innerhalb des S-Bahn-Rings in Berlin
3. Starten und landen auf fremden Grundstücken
Grundsätzlich bedarf jeder Start und jede Landung der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese Zustimmung ist bei privater und gewerblicher Nutzung des Luftfahrtsystems generell notwendig.
4. Überfliegen fremder Grundstücke
Das auch mehrmalige überfliegen eines Grundstückes muss geduldet werden. Denn der reine Überflug stellt nach § 905 BGB keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
5. Überfliegen öffentlicher Veranstaltungen
Grundsätzlich dürfen größere Menschenmengen nur mit einer Aufstiegserlaubnis überflogen werden.
6. Haftpflichtversicherung - Pflichtversicherung
Verursacht der Flugystemführer einen Schaden kann dieser grundsätzlich zur Verantwortung gezogen werden. Irrelevant ist der Grund warum der Schaden entstanden ist, also ob ein Bedienfehler oder ein technischer Defekt die Ursache des Schadens ist.
7. Beitragsaufwand zur Haftpflichtversicherung
Der jährliche Beitragsaufwand zur Haftpflichtversicherung variiert unter den Versicherungsunternehmen und liegt zwischen 50 Euro und 200 Euro jährlich.
8. Wichtige Kriterien für die Modellhalterhaftpflichtversicherung
- Höhe der Deckungssummen bei Sach- und Personenschäden
- Geltungsbereich der Versicherung - privat und/oder gewerblich
- ist freies Fliegen inbegriffen
- sind Indoorflüge versichert
- ist die Teilnahme an Wettbewerben versichert
- Anzahl der versicherten Piloten
- sind First-Person-View-Flüge versichert
9. Kooperationspartner "versicherDich"
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