Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Betrieb | Beruf Elektronikversicherung
Elektronikversicherung
Information
2. Geltungsbereich der Elektronikversicherung
3. Umfang des Versicherungsschutzes
4. Im Versicherungsumfang nicht enthalten
5. Versicherte Personen
6. Versicherungswert - Neuwert
7. Pauschale Elektronikversicherung
8. Einzeldeklaration der versicherten Anlagen und Geräte
9. Schäden an versicherten Sachen
10. Deckungserweiterungen - Datenträgerversicherung
11. Deckungserweiterung - Softwareversicherung
12. Pflichten des Versicherungsnehmers in der Datenträgerversicherung
1. Vorab
Die Elektronikversicherung zählt zum Bereich der Technischen Versicherungen und wird als Sachversicherung eingeordnet.
Versicherbar in der Elektronikversicherung sind Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations- und Medizintechnik. Sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte können auch über die Elektronikversicherung versichert werden.
2. Geltungsbereich der Elektronikversicherung
Der im Versicherungsschein genannte Versicherungsort ist der standardmäßige Geltungsbereich der Elektronikversicherung. Werden Geräte, wie Laptops oder mobile Messgeräte außerhalb des Versicherungsortes verwendet, sollte darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz auch für beweglich eingesetzte Sachen Gültigkeit hat, bzw. der Versicherungsschutz entsprechend angepasst wird.
Datenträger, die vom Benutzer nicht ausgewechselt werden können, sowie Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wie z.B. das Betriebssystem, sind mitversichert.
3. Umfang des Versicherungsschutzes
Nachfolgende Gefahren und Schäden sind im Versicherungsschutz beinhaltet: die Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache durch ein unvorhersehbares Ereignis wie einfacher Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung, Brand, Explosion, Blitzschlag, Absturz von Flugzeugen, Implosion, Leitungswasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, sonstiges Wasser, Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler, Sturz, Fahrlässigkeit, Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Vorsatz von Dritten, Sabotage, Vandalismus, höhere Gewalt sowie Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler.
4. Im Versicherungsumfang nicht enthalten
Nicht versichert sind jedoch Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Arbeitsmittel, wie Toner, Kühl- und Löschmittel, Farbbänder, Ton- und Bildträger und Werkzeuge jeglicher Art. Teile der versicherten Sache, die erfahrungsgemäß ausgewechselt werden müssen, da diese der Abnutzung oder dem Verschleiß unterliegen, z.B.: Sicherungen oder Trommeleinheiten von Kopiergeräten sind im Versicherungsumfang nicht enthalten. Die Elektronikversicherung ist keine Reparaturversicherung für Verschleißteile.
5. Versicherte Personen
Auch nicht unter den Versicherungsschutz fallen Vorsatz durch den Versicherungsnehmer oder Repräsentanten, Krieg, Unruhen, Erdbeben und Kernenergie.
6. Versicherungswert - Neuwert
Als Versicherungswert ist der Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand anzusetzen - also der Neuwert. Rabatte und etwaige andere Nachlässe bleiben unberücksichtigt. Jedoch zu berücksichtigen bei der Ermittlung des Versicherungswertes sind Kosten für Fracht und Transport.
Der Versicherungswert stellt die Versicherungssumme dar. Die Versicherungssumme dient als Grundlage zur Beitragsermittlung. Zu empfehlen ist eine pauschale Versicherungssumme für gleichartige Geräte, z.B. Geräte für Bürokommunikation, mit dem Versicherungsunternehmen zu vereinbaren.
7. Pauschale Elektronikversicherung
Bei der pauschalen Elektronikversicherung ist die gesamte Elektronik versichert. Innerhalb der Versicherungssumme, die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart ist, können Geräte und Anlagen ausgetauscht oder erneuert werden, ohne dass das Versicherungsunternehmen entsprechend informiert werden muss. Erst wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme übersteigt, ist das Versicherungsunternehmen zu informieren.
8. Einzeldeklaration der versicherten Anlagen und Geräte
Hingegen bei der Einzeldeklaration sind nur Anlagen und Geräte versichert, die im Versicherungsschein aufgeführt sind. Werden Geräte oder Anlagen ausgetauscht oder ersetzt oder werden neue Geräte und Anlagen angeschafft, muss eine Meldung an das Versicherungsunternehmen erfolgen, um den entsprechenden Versicherungsschutz beibehalten zu können, bzw. zu erweitern.
9. Schäden an versicherten Sachen
Wird eine versicherte Sache teilweise beschädigt, werden die Kosten der Wiederherstellung durch das Versicherungsunternehmen ersetzt. Unter den Punkt Kosten fallen u.a. Kosten für Ersatzteile, Reparaturstoffe, Lohnkosten - auch Mehrkosten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ebenso zählen Demontagekosten, Transportkosten, auch Kosten für Expressversand, zu den versicherten Kosten. Im Falle des Totalschadens der versicherten Sache wird deren Neuwert durch das Versicherungsunternehmen ersetzt. Ist die betroffene versicherte Sache auf Grund von Technologiefortschritt nicht mehr erhältlich, werden auch Neuteile, die besser oder schneller sind als die zerstörte Sache, ersetzt.
10. Deckungserweiterungen der Elektronikversicherung: Datenträgerversicherung
Mögliche Deckungserweiterung der Elektronikversicherung. Die Datenträgerversicherung bzw. Softwareversicherung.
Im Versicherungsschutz der Elektronikversicherung ist das Betriebssystem bzw. damit gleichzusetzender Daten beinhaltet, sofern es sich hierbei um die Grundfunktion der versicherten Sache handelt. Um weitere Daten oder weitere Software abzusichern, ist es zu empfehlen, eine Datenträgerversicherung abzuschließen, bzw. die Elektronikversicherung um diesen Baustein zu erweitern. Diese ersetzt die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Neueingabe der Daten, die auf einem Datenträger der versicherten Sache gespeichert waren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Daten nicht mehr lesbar sind oder nicht mehr weiterverarbeitet werden können und als Folge eines Sachschadens am Datenträger der versicherten Sache resultieren.
11. Deckungserweiterung der Elektronikversicherung: Softwareversicherung
Neben dem Verlust der Daten als Folge eines Sachschadens an der versicherten Sache können weitere Gefahren bzw. Risiken über die Softwareversicherung abgedeckt werden. In der Softwareversicherung werden Kosten erstattet, die Folgen aus Bedienungsfehlern, Sabotage, Diebstahl, Unterspannung oder Überspannung zu Datenverlusten führen oder zum Nachteil für den Versicherungsnehmer verändert werden.
12. Pflichten des Versicherungsnehmers in der Datenträgerversicherung
Bei der Datenträgerversicherung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer mindestens einmal pro Woche eine übliche Datensicherung durchzuführen und darauf zu achten, dass die Daten auf den Datensicherungsträger problemlos zurückübertragen werden können.
Auch zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen die Beachtung der Hinweise und Vorschriften des Herstellers der EDV-Anlage bzw. des Datenträgers bezüglich der Installation, Wartung und Pflege dessen. Schutzmaßnahmen vor Computerviren, die laufend aktualisiert werden, gehören auch zu den Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Datenträgerversicherung.
0 Kommentare