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Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflicht - einige Begrifflichkeiten sollten Sie kennen, zu Ihrer Sicherheit.
Betriebshaftpflichtversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung, welche Versicherungsform wähle ich ? Welche Vertrags-Deckung ist die richtige ? Was bedeutet passiver Rechtsschutz ? Was sind Bearbeitungsschäden/Tätigkeitsschäden? Besteht Versicherungsschutz auch für den Subunternehmer? Was sind Rückwerts- und Nachhaftungsschäden und wie schütze ich mich hiervor? Was bedeutet Eigenschaden und ist dieser auch versichert? Was heisst zweifache- oder dreifache Deckungssumme? Wie wird entschädigt, was bedeutet Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert ? Wie der Versicherungsvergleich hilft die richtige Betriebshaftpflicht / Berufshaftpflicht Police zu finden.
1. Abgrenzung Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung2. Standard-, Mehrgefahren- oder Allgefahrendeckung - was passt
3. Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden - meistens nicht mitversichert
4. Eigenschaden - Versicherungsschutz, ja oder nein
5. Bedeutung der Nachhaftungsversicherung und Rückwärtsversicherung
6. Entschädigungswerte
7. Zweifache- und dreifache Deckungssumme
8. Versicherungsvergleich - eine wertvolle Hilfe
1. Unterschiede Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung
1.1. Berufshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflicht
Die Berufshaftpflichtversicherung (auch als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bezeichnet) dient der Vorsorge für bestimmte Berufsträger.
Der Begriff "Beruf" sagt dies ja bereits aus. Der Haftpflichtschutz wird hier überwiegend an der Person mit dem speziellen Beruf festgemacht.
In erster Linie (aber nicht ausschliesslich) sind Beratungs-, Planungs- und Behandlungsfehler, die zu Vermögensschäden führen, versichert.
Deutlich wird dies wenn man sich die entsprechenden Berufe anschaut.
Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Versicherungsmakler, Rentenberater, Wirtschaftsprüfer, die Ärzteschaft, Physiotherapeuten, Krankengymnasten,
Heilpraktikern wie auch Lehrer und weitere benötigen die Berufshaftpflichtversicherung.
Für viele dieser Berufe ist diese Versicherung lt. Gesetz verpflichtend.
1.2. Betriebshaftpflicht bzw. Gewerbehaftpflicht
Die Betriebshaftpflichtversicherung (auch als Gewerbehaftpflichtversicherung bezeichnet) richtet sich an dem Betrieb, die auch eine juristische Person sein kann, aus. Hier ist der Betrieb versichert. Eine gesetzliche Versicherungspflicht ist nicht gegeben. Die Mitarbeiter des Betriebes sind i.d.R. in den Schutz mit einbezogen.
1.3. Berufs- und Betriebshaftpflicht mit passivem Rechtsschutz
Die Berufshaftpflicht wie auch Betriebshaftpflicht wird durch den passiven Rechtsschutz ergänzt. Hierdurch werden ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt. Um die ungerechtfertigten Ansprüche abzuwehren wird auch der Rechtsweg bestritten. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt der Versicherer.
1.4. Versicherer mit flexiblen Angeboten
Nicht immer lässt es sich eindeutig zwischen den unterschiedlichen Risiken, Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht, unterscheiden. Das Angebot der Versicherer ist aber sehr flexibel und kann den Wünschen des Kunden angepasst werden.
2. Standard-, Mehrgefahren- oder Allgefahrendeckung
2.1. Standardpolice - Einzelgefahrendeckung
Allgemein übliches Angebot, in dem für ein Risiko, beispielsweise für einen Betrieb, die möglichen Versicherungssparten einzeln versichert werden. Als Versicherungssparten kommen hier (nicht vollständig aufgezählt) in Frage: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebsinhaltsversicherung, Betriebsausfallsversicherung usw. Bei der Standardabdeckung wird genau bestimmt, welche Ereignisse und Risiken zum Versicherungsschutz gehören. Für jede Versicherungssparte wird ein eigener, selbständiger Vertrag geschlossen. Jeder Vertrag hat seine eigenen allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen und den Antrag. Es wird jeweils ein gesonderter Beitrag erhoben. Jeder Vertrag ist separat kündbar. Versichert ist nur, was in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt und nicht über Ausschlüsse wieder eingeschränkt wurde. Überschneidungen / Doppelversicherungen sind möglich. Die Beweislast, dass ein Schadenfall eingetreten ist, trägt der Versicherungsnehmer.
2.2. Multi-Risk-Police - Mehrgefahrendeckung
Die Multi-Risk-Police bündelt unterschiedliche Versicherungssparten in einem Vertrag. Vorteil: Es gelten einheitliche Bedingungen (ein Bedingungswerk) und ist auch nur ein Antrag erforderlich und nur eine Tarifierung bestimmt die Prämie. Als Grundlage der Prämienermittlung dient i.d.R. der Jahresumsatz. Eine Multi-Risk-Police ist oft günstiger, als die Deckung der Einzelrisiken mit jeweils einer Standardlösung. Für eine Vielzahl von Betrieben werden diese vorteilhaften Deckungen angeboten. So wird beispielsweise für den Handwerksbetrieb eine Multi-Risk-Deckung mit den typischen Inhalt wie: Gebäudeversicherung, Inhaltsversicherung, Maschinenversicherung, Elektronikversicherung und weitere, angeboten. Auch hier trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast des eingetretenen Schadens.
2.3. All-Risk-Police - Allgefahrendeckung
Die All-Risk-Deckung umfasst noch mehr bzw. fast alles. Nur bestimmte Risiken/Grundgefahren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Kernenergie, Vorsatz, Kriegsereignisse, Abnutzung, Korrosion, Streik, innerer Verderb - von Versicherer zu Versicherer z.T. unterschiedlich). Der Schutz erstreckt sich hierdurch auf alle restlichen Gefahren. Die einzelnen Risiken/Gefahren sind nicht im einzelnen benannt. Was nicht ausgeschlossen wurde ist versichert. Das ist für den Versicherungsnehmer von allergrösstem Vorteil. Es gelten einheitliche Versicherungsbedingungen. Im Gegensatz zur Standardabdeckung liegen keine unterschiedlichen Bedingungen vor, deren Bestimmungen die Ausschlüsse festlegen und somit recht komplex und daher teilweise schwer zu verstehen sind. Bei der Allgefahrenversicherung, der All-Risk-Police, kommt es zu keinen Überschneidungen und Doppelversicherungen.
2.4. Betriebe, Berufe und Beispiele
Betriebe und Berufe mit Multi-Risk und All-Risk Angeboten (Aufzählung nicht abschliessend)
- Arzt
- Apotheker
- It-ler
- Handwerker: Bäcker ..
- Transportunternehmen
- ..
- und auch für die private Rechtsschutz-,Gebäude-, Hausrat- und Ferienhausversicherung.
2.5. Umgekehrte Beweislast - zum Vorteil des Versicherungsnehmers
Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung. Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist. Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer viel vorteilhafter.
2.6. Zusammenfassung
Standard - Einzelgefahrendeckung
Immer dann sinnvoll wenn nur wenige Risikobereiche abzudecken sind.
Multi-Risk - Mehrgefahrendeckung
Aus der Bündelung der Sparten/Verträge in einer Multi-Risk- Police ergeben sich oftmals erhebliche Prämienreduzierungen. In nahezu allen Fällen wird der Schutz ganz wesentlich verbessert. Alle Risiken sind in einem Vertrag zusammengefasst.
All-Risk - Allgefahrendeckung
Hier ist alles versichert was nicht explitzit ausgenommen wurde. Die Beweislast, dass das Schadenereignis nicht versichert ist, trägt alleine der Versicherer. Dem Vertrag liegt nur ein Bedingungswerk zugrunde. Doppelversicherungen bzw. Überschneidungen sind ausgeschlossen.
3. Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden
Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Diese Schäden beruhen auf der Erfüllung einer vertraglichen Regelung zwischen Versicherungsnehmer und einem Dritten. Dieses unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers kann der Versicherer nicht übernehmen. Nur einige wenige Versicherungsgesellschaften bieten hier begrenzten Schutz. Bitte nachfragen.
4. Eigenschadendeckung
Schäden die einen selbst treffen bezeichnet man als Eigenschäden. Diese sind nicht automatisch im Versicherungsschutz eingeschlossen. Die Versicherungsbedingungen schliessen dies aus. Die Haftpflichtversicherung leistet bei Schädigung eines Dritten. Einige Ausnahmen gibt es dennoch, bitte nachfragen.
5. Nachhaftungsversicherung und Rückwärtsversicherung
5.1. Nachhaftungsversicherung
Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur "Nachhaftung". Beispiel für die Gebäudehaftpflicht ergibt sich aus dem Gesetz.
§836(2) | BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Haftung des Grundstücksbesitzers |
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"Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich,
wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können." |
Auch für die Umwelthaftpflicht ist die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.
5.2. Rückwärtsversicherung
Unter Rückwärtsversicherung versteht man das der Versicherer Schäden aus der Vergangenheit mit übernimmt. Voraussetzung: die Schäden dürfen erst in der Gegenwart bekannt werden. (wichtig für Ingenieure, Architekten, Manager: hier D&O-Versicherung)
6.Entschädigungswerte
Neuwert Ist der Entschädigungswert der tatsächlich gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist um eine Sache neu zu erstehen. (Neuwertentschädigung) Eine Versicherung zum Neuwert ist die beste Art der Absicherung.
Zeitwert Der Zeitwert ist der aktuelle Wert einer Sache. Der Neuwert vermindert sich durch den Gebrauch, der Nutzung (die zur Abnutzung führt) und den Zeitfaktor. (Zeitwertentschädigung)
Wiederbeschaffungswert Ist der Zeitwert zuzüglich den finanziellen Aufwendungen, die erforderlich sind um die Sache zu erlangen.
7. Zweifache- und dreifache Deckungssumme
In den Versicherungsverträgen gelten pro Jahr für die vereinbarten Risiken und gewählten Deckungssummen eine zwei- oder dreifache Maximierung. Der Versicherer leistet also für zwei oder drei Schadenfälle jeweils bis zur Deckungssumme.
8. Der Versicherungsvergleich ist eine wertvolle Hilfe, wenn nicht unentbehrlich.
Die von Verbraucherschützern geforderte Tarifvielfalt der Angebote ist gegeben. Nur ist es so, dass dies auch wieder nicht passt, jetzt grassiert der Begriff Tarifdschungel. Man kann es, wenn es nach dem Verbraucherschützern und den Medien geht, niemanden recht machen. Schlechte Nachrichten sind immer gut für die Auflage. Lassen Sie sich hiervon nicht beeindrucken, machen Sie den Vergleich. Sie haben ganz schnell den notwendigen Überblick und treffen die richtige Tarifwahl.
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