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Vereinsreiseversicherung
Information
2. Gesetzliche Regelung nach § 651 k BGB
3. Anwendungsbeispiel
4. Gewerbeordnung § 147 b
5. Keine Insolvenzabsicherung notwendig
6. Sicherungsschein erforderlich
1. Der Verein als Reiseveranstalter
2. Gesetzliche Regelung nach § 651 K BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651 k Sicherstellung, Zahlung
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
3. Anwendungsbeispiel
Die Volleyball-Abteilung eines Sportvereins plant ein verlängertes Wochenende in einem Trainingslager. Der Schatzmeister des Vereins bucht
für die Reisegruppe einen Reisebus sowie die entsprechenden Hotelzimmer am Ort des Trainingslagers.
Gem. § 651 K BGB tritt der Verein als Reiseveranstalter auf, da zwei Einzelleistungen einer Reise erbracht werden, und damit ist der Verein
zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung verpflichtet.
4. Gewerbeordnung § 147 b
Die Durchführung einer Veranstaltung, ohne dass ein Sicherungsschein ausgehändigt wird, wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist möglich, wenn außerhalb der gewerblichen Tätigkeit nur gelegentlich eine Reiseveranstaltung durchgeführt wird. Den Begriff gelegentlich hat das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 27.01.1994 an den DOSB definiert. Es wird dabei davon ausgegangen, dass bei 3 oder mehr Fahrtveranstaltungen im Jahr durch den Verein eine Insolvenzabsicherung erfolgen muss.
5. Keine Insolvenzabsicherung notwendig
Keine Insolvenzabsicherung wird benötigt, wenn
- die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert
- keine Übernachtung eingeschlossen ist
- der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt
6. Sicherungsschein erforderlich
Der Sicherungsschein ist erforderlich, wenn
- Der Verein veranstaltet mehr als 2 Reisen im Jahr
- Der Verein organisiert mind. 2 Leistungen (Fahrt/Übernachtung, Essen/Übernachtung)
- Der Reisepreis wird vor dem Reiseende eingefordert
- Der Reisepreis beträgt mehr als 75 Euro
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