Die Leistungen entsprechen den gewählten Tarifen. Die einmal erworbenen Vorteile bleiben erhalten.
Die Beiträge sind auch im Rentenstand weiterhin, wie zur Aktivzeit, vollkommen einkommensunabhängig. Es verbleibt also bei der bisherigen Beitragshöhe, mit der Ausnahme, dass bei Renteneintritt die Krankentagegeldversicherung/Verdienstausfall entfällt und hierdurch der Beitrag sich verringert. Auch kann es sinnvoll sein, beim Versicherer eine Tarifumstellung zu beantragen. Hierbei stehen oftmals andere, zum Teil günstigere Angebote zur Verfügung. Auch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung macht häufig Sinn. Tarife und Tarifteile, die Ihnen überflüssig erscheinen können für sich alleine aufgekündigt werden.
Der Privatkrankenversicherte, der eine gesetzliche Rente erhält, bekommt einen Zuschuss zu seiner PKV wie auch der Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser ermittelt sich 2014 mit 7% aus dem Rentenzahlbetrag. Beispiel: Bei einer monatliche Rentenhöhe von Euro 2.000 erhält er einen monatlichen Zuschuss von Euro 140,00.
Dem PKV-Versicherten steht der Wechsel in den "Basistarif" seines Versicherers offen. Dieser Tarif sieht dem Grunde nach Leistungen wie die GKV vor und ist bei allen Anbietern gleich ausgestaltet. Er ist leistungsmässig somit nicht mit den Normaltarifen zu vergleichen. Als Beitrag ist immer der Höchstbeitrag der GKV fällig. Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (Garantiebeitrag).
Beim Wechsel vom Normaltarif in den Basistarif werden dem Versicherten die bislang angesammelten Altersrückstellungen gutgeschrieben. Je länger das Vertragsverhältnis mit dem privaten Unternehmen bestanden hat, umso grösser fällt die Gutschrift aus. Dies verringert dann den Monatszahlbetrag.
Die gesetzliche Rentnerkrankenversicherung zahlt all die Leistungen, die sie auch den anderen Leistungsempfängern/Versicherten zahlt. Das Krankengeld ist ausgenommen.
Zur Ermittlung des Beitrages werden in der dargestellten Reihenfolge
- der gesetzlicher Rentenzahlbetrag,
- Versorgungsbezüge wie die Betriebsrente, Zusatzrentenbezüge,
- eine Beamtenpension
- und weiteres Arbeitseinkommen
herangezogen, siehe hierzu §238 SGB V
§238 SGB V
Die Krankenversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rente werden hälftig vom Rentner und dem Rentenversicherungsträger gezahlt. Aus allen anderen Einkünften hat der Rentner den vollen Beitrag alleine zu entrichten.
Die Beitragsbemessungsgrenze, 2016 Euro 50.850,00, stellt den Höchstbetrag dar, aus dem sich die Beiträge ermitteln. Der Höchstbeitrag beläuft sich für das Jahr 2016 auf Euro 618,68
ermittelt sich aus der Mindesteinkommensgrenze, diese beträgt im Jahr 2016, Euro 968,33. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf 14,6 % von Euro 968,33 = Euro 141,38. Dieser Betrag ist also immer zu zahlen, selbst wenn die Rente geringer ausfällt.
werden nicht zur Beitragsermittlung herangezogen. Wenn die Einnahmen 1/20 der mtl. Bezugsgröße 2016 Euro 2.905,00 (§ 18 SGB IV) übersteigen, dies entspricht im Jahr 2016, Euro 145,25, sind hieraus keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.
Der zu entrichtende Beitrag, für freiwillig versicherte Rentner, richtet sich nicht alleine nach der Eigenrente oder einem zusätzlichem Arbeitseinkommen. Es werden ausserdem herangezogen:
- Einkünfte aus Vermietung
- Einkünfte aus Verpachtung
- Zinseinkünfte
- und Einkünfte des Ehepartners*
*Wenn der Ehepartner mehr verdient als der Versicherte und selbst nicht versicherungspflichtig ist, ist dies rechtens - Bundessozialgericht - 28-09-2011 - Az. 12 KR 9/10 R
Bitte beachten Sie die Satzung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Hier muss enthalten sein, dass die Kasse nach dem "familienrechtlichen Teilhabeanspruch" verfährt. Ist dies so, haben Sie noch die Möglichkeit, die Kasse zu wechseln, um sich besserzustellen.
ist jederzeit statthaft. Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch und wechseln Sie.
ist eine Pflichtversicherung. Auch der Rentner hat diese zu bezahlen. Der Beitragssatz beträgt 2,35 Prozent (Kinderlose werden bestraft und zahlen 2,6 %). Zum Beitrag gibt es keinen Zuschuss, der Beitrag wird allein getragen.
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