1. Gegenstand der Versicherung
2. Für wen der Schutz gilt
3. Unerlaubte versicherte Handlungen
4. Zusätzliche Leistungen des Versicherers
5. Prämienermittlung
6. Im Schadenfall
1. Gegenstand der Versicherung
Begehen Ihre Mitarbeiter/Vertrauenspersonen unerlaubte Handlungen und schaden Ihrer Firma, so sorgt die Vertrauensschadenversicherung (VSV) durch die eingetretenen Vermögensschäden für den finanziellen Ausgleich. Jedes Jahr entstehen Firmen Schäden in Milliardenhöhe, die durch diese Form der Absicherung aufgefangen werden können.
2. Für wen der Schutz gilt
Der Schutz besteht für Schäden die Ihre Mitarbeiter und Firmenbeschäftigten verursachen. Auch befristet beschäftigte Mitarbeiter fallen unter den Schutz. Ebenfalls mitversichert sind Personen, die sich nur vorübergehend in Ihre Firmenräumen aufhalten. Dem Versicherer ist die Einsicht in die Personalakten/Zeugnissen zu gewähren. Einzelne Mitarbeiter können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
3. Unerlaubte versicherte Handlungen
Als unerlaubte Handlungen zählen: Veruntreuung, Sachbeschädigung, Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, Computersabotage, Datendiebstahl, Geheimnisverrat, Urkundenfälschung, Spionage. Das BGB § 823 behandelt die Schadenersatzpflicht bei vorsätzlich unerlaubten Handlungen. Die Schäden, die angerichtet werden, gehören zum grössten Teil in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Massgeblich sind die jeweiligen Bedingungen des Versicherers.
4. Zusätzliche Leistungen des Versicherers
Auch die Kosten einer Rechtsverfolgung und die Schadenshöhenermittlung, die recht beachtlich sein können, sind Gegenstand des Versicherungsschutzes.
5. Prämienermittlung
Für die Prämienermittlung wird die Anzahl der Beschäftigten herangezogen. Die Branche spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Auch die Höhe einer zu vereinbarenden Selbstbeteiligung nimmt hier Einfluss. Jeder Vertrag wird individuell ausgehandelt.
6. Im Schadenfall
Melden Sie dem Versicherer den Schaden. Belegen Sie ggf., dass der betreffende Mitarbeiter der Schädiger ist. Der Versicherer wird dann den Schadenfall überprüfen und in die Leistungsregulierung eintreten. Die Täteridentifizierung ist nicht zwingend erforderlich. In einem solchen Fall reicht die Glaubhaftmachung aus, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine unerlaubte Handlung einer Ihrer Mitarbeiter verursacht wurde.
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