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Versicherungsvergleich.de Privatversicherung Haftpflichtversicherung Haftung Allgemein
Haftung Allgemein
2. Gefährdungshaftung
3. Haftung Privatperson
4. Haftung Kinder
5. Haftung der Kinder für die Eltern
6. Haftung Aufsichtspflichtiger
1. Verschuldenshaftung
Bei unerlaubter Handlung oder auch einer Vertragsverletzung seitens des Schädigers besteht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Haftungsverpflichtung des Schädigers. Die Beweispflicht liegt beim Geschädigten.
2. Gefährdungshaftung
Bezeichnet die Schadensersatzpflicht auch wenn kein Verschulden seitens des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Ersatzpflicht beruht auf einer nicht zu vermeidenden Gefährdung der Umgebung.
3. Haftung Privatperson
Die Privathaftung/-haftpflicht erstreckt sich auf viele Lebensbereiche. Die Privatperson haftet mit ihrem gesamten Privatvermögen und dies unbegrenzt. Hieraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit für ein vernünftiges Maß an Risikoabsicherung zu sorgen. Außer der Privathaftpflichtversicherung ist für den Tierhalter eine
Hundeversicherung und oder Pferdeversicherung gleich wichtig. Als Kfz-Halter ist lt. Gesetz für die Haftung gesorgt. Hier besteht eine Pflichtversicherung. Viele anderen Risiken wie die Haftung als Grundstücks- und Gebäudebesitzer, Öltankbetreiber, die Haftung als Modellflughobbyist usw. sind separat zu versichern. Keine Haftpflichtversicherung deckt gleichzeitig alle Risiken ab.
4. Haftung Kinder
Sind auch kleine Kinder in der "Haftpflicht"?
Schnell ist es geschehen - ein Rempler oder Ausrutscher, eine Unachtsamkeit oder einfach nur Pech - und schon hat man einem anderen einen Schaden zugefügt. Natürlich war keine Absicht dabei und peinlich ist es allemal, aber es ist passiert - und in Deutschland legt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 823 fest, dass der Verursacher für den entstandenen Schaden voll zu haften hat.
Damit hat jeder Bürger unseres Landes die Sicherheit, dass er auf Schädigungen aus fremdem Verschulden nicht "sitzen bleibt". Dadurch entsteht aber auch für jeden deliktsfähigen Menschen die Notwendigkeit, die negativen finanziellen Folgen, die schnell aus dieser Haftpflicht entstehen können, in geeigneter Form abzudecken. Eine Haftpflichtversicherung ist hier im Normalfall das geeignete Mittel der Wahl.
Mit günstigen Beiträgen lassen sich hier die materiellen Risiken, die für jeden deliktsfähigen aus der gesetzlichen Haftpflicht entstehen, minimieren.
Deliktsfähig ist, laut bürgerlichem Gesetzbuch jeder, dessen geistige Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Verursachung nicht beeinträchtigt sind und der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Gelten für Kinder und Jugendliche eigene Regelungen in der Haftpflicht?
Niemand wird annehmen, dass ein Kleinkind von 18 Monaten die notwendige Einsicht hat, um zu erkennen, dass es einen finanziellen Schaden herbeiführen wird, wenn es im Matsch spielt und sich dann die Hände an der nagelneuen Seidenbluse von Tante Marion sauberwischt. Aber wie ist das bei einem 15-Jährigen, der aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrrad in die Beine eines Passanten fährt? Hier kann man doch die entsprechende Einsicht voraussetzen, oder?
Der Gesetzgeber hat hier eine eindeutige Einteilung vorgesehen:
§828 | BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Minderjährige |
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Laut Paragraph 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Tante Marion wird also ihre Bluse selbst bezahlen müssen,
wenn unser Kleinkind die Hände daran saubergewischt hat. Im Normalfall wird ein kleines Kind in Lebensbereichen, in denen eine Schädigung
dritter Personen möglich ist, jedoch nicht unbeaufsichtigt sein. Hier ist also noch die Haftung der Aufsichtsperson zu beachten.
Dazu kommen wir aber später. Paragraph 828 BGB legt außerdem fest, dass Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben,
für Schäden, die sie anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügen, nicht verantwortlich gemacht werden können. Da im Straßenverkehr
ein besonderes Maß an Um- und Vorsicht einzuhalten ist, welches nicht in jedem Fall von Kindern in diesem Alter einzufordern ist, macht der
Gesetzgeber diese Ausnahme von der Haftpflicht. |
Zu Beachten! Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei Vorsatz wird das Kind demnach trotzdem haftbar gemacht.
§828 | Im dritten Absatz des Paragraphen 828 legt das Bürgerliche Gesetzbuch den Grundstein für das Jugendstrafrecht.
Denn hier wird folgender Wortlaut Gesetz: |
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"Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit
nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat." |
Es entsteht damit einiger Spielraum für die Rechtsprechung, bei der Beurteilung der individuellen Befähigung des jugendlichen Verursachers, zur Einsicht seiner Taten. Das ist jedoch ein eigenes Kapitel der Haftpflicht und soll uns hier nicht weiter beschäftigen.
Bei der Beurteilung der Haftungsfrage bei Schäden durch das Tun oder Unterlassen von Kindern, ist in jedem Fall noch ein wichtiger Punkt zu betrachten
5. Haftung der Kinder für die Eltern
Im Falle der Pflegebedürftigkeit der Eltern kann das Sozialamt die nicht gedeckten Kosten bei den Kindern einfordern. Nach der Pflegestufe III betragen die Kosten bei der häuslichen Pflege ca. Euro 4.000 mtl. und bei der Heimpflege ca. Euro 3.000. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung belaufen sich auf maximal ca. Euro 1.995 (ambulant) und ca. Euro 2.005 (stationär). (Stand 2017) Die Differenz ist beachtlich.
6. Haftung Aufsichtspflichtiger
Im Normalfall sind die Eltern für die Handlungen ihrer Kinder verantwortlich, da sie die Sorge- und Aufsichtspflicht innehaben. Der Umfang der Aufsichtspflicht ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt, sollte sich jedoch immer am Alter des Kindes und an der jeweiligen Situation orientieren.
Ist den Eltern, oder den jeweiligen verpflichteten Aufsichtspersonen, kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorzuwerfen, die zu einem Haftpflichtschaden geführt hat, so bleibt es dabei, dass der Geschädigte keine Handhabe hat, gegen den Schädiger vorzugehen.
Ist jedoch eine Aufsichtspflichtsverletzung auszumachen, die die Schädigung erst ermöglicht hat, dann muss die Aufsichtsperson für den entstandenen Schaden aufkommen.
Unter Umständen können auch kleine Kinder mit in die private Haftpflichtversicherung aufgenommen werden, um entstandenen Schaden trotz fehlender Deliktsfähigkeit abzudecken. Vereinbaren Sie die Deckungszusage "Mitversicherung deliktunfähiger Kinder".