Der selbständig tätige Gewerbetreibende, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, gehört zum Personenkreis, der in der Rentenversicherung
gesetzlich pflichtversichert ist. Hierzu zählen auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft - z.B.: OHG, KG; GbR, usw. -.
Der Inhaber oder Gesellschafter ist nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn dieser einen handwerklichen Befähigungsnachweis -
z.B.: Meistertitel - besitzt. Nicht von der Versicherungspflicht betroffen sind handwerkliche Nebenbetriebe und Kapitalgesellschaften - wie z.B.: UG, GmbH - .
Beginn, Dauer und Ende der Handwerkerrentenversicherung
Beginn:
Die Versicherungspflicht beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle und mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Dauer:
Die Versicherungspflicht besteht während der gesamten Dauer der selbständigen Tätigkeit, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen gültig sind.
Wie z.B. Ausübung der Tätigkeit im geringfügigen Zustand oder Bezug der Altersrente oder Altersversorgung.
Ende:
Die Versicherungspflicht endet durch Löschung des Betriebes aus der Handwerksrolle. Ebenso endet diese auf Antrag, wenn mindestens für 18 Jahre
die Pflichtbeiträge bezahlt worden sind. Die Pflichtbeiträge können als Handwerker oder als sonstiger Pflichtbeitragszahler geleistet worden sein.
Beitragshöhe der Handwerkerrentenversicherung
Die Höhe des Beitrages zur Handwerkerversicherung richtet sich nach der aktuellen Bezugsgröße. Dies ist das Durchschnittseinkommen (gerundet) von
allen Versicherten der Rentenversicherung. Für 2015 beträgt dieser 34.020 Euro. Auf den Monat bezogen ergibt sich ein sog. Regelbeitrag von 530,15 Euro.
In den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind nur 50 % des Regelbeitrages zu bezahlen. Für 2015 ist dieser 265,07 Euro.
Zudem kann während der gesamten Versicherungsdauer ein einkommensabhängiger Beitrag gezahlt werden. Liegt das Einkommen aus Gewerbebetrieb nach dem
letzten Einkommensbescheid unter der aktuellen Bezugsgröße - 2015: 34.020 Euro - so ist auf Antrag die Reduzierung der künftigen Rentenversicherungsbeiträge
möglich. Der Mindestbeitrag für das Jahr 2015 beläuft sich auf monatlich 84,15 Euro.
Beitragssatz
Der Beitragssatz zur Handwerkerversicherung ist unabhängig vom Alter, Geschlecht und den persönlichen Risikofaktoren - Gesundheitszustand der versicherten Person -.
Leistungsinhalte
Aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit.
Hilfe im Krankheitsfall
- medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation
- Erbringung einer Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben - Umschulungsmaßnahmen -
- Schutz im Falle der Erwerbsminderung
- wie z.B.: Leistung einer Erwerbsminderungsrente
Finanzielle Absicherung im Alter
Durch die Beiträgezahlungen summiert sich ein Anspruch auf Regelaltersrente ? für die Geburtsjahrgänge nach 1963 ab dem 67. Lebensjahr - .
Eine vorgezogene Altersrente - ab dem 62. Lebensjahr - ist mit Rentenabschlägen möglich.
Finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen
Für die Hinterbliebenen besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente bei Tod des Versicherten.
Anspruch auf Rente
Durch die laufende Beitragszahlung wird ein Anspruch auf Rentenzahlung erworben. Aufgrund der Beitragsbezogenheit ergibt sich, dass eine hohe Beitragszahlung zu einem höheren Rentenanspruch führt. Die Bezahlung des Regelbeitrages über das ganze Jahr hat zur Folge, dass sich die Rente um rund 26 Euro monatlich steigert.
Zurechnungszeiten
Durch die sog. Zurechnungszeiten wird der Versicherte so gestellt, als hätte dieser bis zu seinem 60. Lebensjahr gearbeitet und die Beiträge bezahlt.
Zu den Zurechnungszeiten zählen:
- Zeiten der Arbeitslosigkeit
- Zeiten der Krankheit
- Schwangerschaftszeiten
- Mutterschutzzeiten
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