Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Betrieb | Beruf D&O Versicherung
D&O Versicherung
Information
2. Wer eine D&O Versicherung abschliessen kann
3. Der versicherter Personenkreis
4. Weshalb eine D&O Versicherung?
5. Schadenbeispiele zur D&O
6. Hierauf sollte besonders geachtet werden
1. D&O Versicherung
Der Begriff D&O kommt aus den USA und steht wörtlich für Directors and Officers Insurance. Ins Deutsche übersetzt heißt diese Vorstands- und Aufsichtsrats-Haftpflichtversicherung. Mundartlich wird von der Managerhaftpflichtversicherung gesprochen. Sie ist eine besondere Art der Haftpflichtversicherung und schützt die versicherten Personen ab.
2. Wer eine D&O Versicherung abschließen kann
Bei der Unternehmensform muss es sich um eine juristische Person handeln, z.B. eine GmbH, AG, Verein oder Genossenschaft. Als Versicherungsnehmer wird diese in den Vertrag aufgenommen. Die Beitragszahlung erfolgt ebenfalls über das Unternehmen bzw. Verein.
3. Der versicherte Personenkreis
Versicherte Personen sind alle aufgeführten natürlichen Personen in deren Position sie für das Unternehmen oder die Tochtergesellschaft tätig sind:
- Mitglieder der Geschäftsführung (Vorstand, Geschäftsleitung, Board of Directors)
- Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsbeirats oder Beirats
- Prokuristen, leitende Angestellte, Generalbevollmächtigte usw.
Obwohl das Unternehmen der Versicherungsnehmer ist, besteht für dieses kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich rein auf die versicherten Personen.
4. Weshalb eine D&O Versicherung ?
Die Geschäftsleitung und leitende Angestellte haften für viele Fehler in deren täglicher Arbeit mit dem gesamten Privatvermögen selbst. Schadenersatzansprüche können vom eigenen Arbeitgeber, von Banken, Lieferanten, einem Sozialversicherungsträger, dem Finanzamt oder Gläubiger der Firma geltend gemacht werden.
Ein Schadenfall entsteht durch eine Pflichtverletzung und der daraus folgenden Inanspruchnahme der versicherten Person. Begeht also ein Manager eine Pflichtverletzung, hier reicht schon eine leichte Fahrlässigkeit aus, wird die Inanspruchnahme ausgelöst. Hierbei gibt es bei Leitungsgremien auch die gesamtschuldnerische Haftung; Sie können auch in Anspruch genommen werden, auch wenn Sie selbst keinen Fehler gemacht haben.
Gerade in den letzten Jahren werden Manager in der Öffentlichkeit auch kritischer betrachtet. Hohe Einkünfte und Sonderzuwendungen, aber auch die Fehler eines einzelnen, werden breit getreten und öffentlich zur Schau getragen.
Auf Grund dieser Tatsachen sollte es für jedes kleine, mittlere und größere Unternehmen selbstverständlich sein, seine Entscheidungsträger vor finanziellen Risiken zu schützen. Denn gerade in der heutigen, schnelllebigen Zeit muss ein Unternehmen Endscheidungen schnell und flexibel gestalten können und nicht Wochen über mögliche Fehler nachdenken bis ein Konkurrent den Auftrag sicher übernommen hat.
Sie können sich auch sicher sein, dass es bei Verhandlungen mit Kreditinstituten oder Investoren von Qualität des Unternehmens zeugt, sofern man eine entsprechende D&O Versicherung vorzeigen kann.
Auch wenn ein Manager bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und der Vertrag dadurch beendet wurde, kann dieser belangt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Fehler innerhalb der Vertragslaufzeit der Versicherung begangen wurde. Dafür gibt es ggf. im Versicherungsvertrag Nachmeldefristen.
5. Schadenbeispiele bei Pflichtverletzungen
- Steuerschulden des Unternehmens
- Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
- Forderungen gegen das Unternehmen wegen mangelnder Organisation der Buchhaltung
- Nichtgeltendmachung von Steuervorteilen
- Nichtbeantragung von Subventionsmöglichkeiten
- Konkurs- oder Insolvenzverschleppung
- Verjähren von Forderung wegen Unterlassens der Geltendmachung
Begründete Schadenfälle werden nach dem Versicherungsvertrag reguliert. Nicht begründete werden abgelehnt und auch abgewehrt - dies kann gerichtlich und außergerichtlich erfolgen.
6. Hierauf sollte besonders geachtet werden
Die Versicherungssumme sollte so gewählt sein, dass der Anspruchsteller bei einem Schadenfall ausreichend aus der Versicherung bedient werden kann.
Der Versicherungsvertrag sollte auch das "Claims-Made-Prinzip" enthalten. Also eine zeitlich unbegrenzte Rückwärtsversicherung, damit auch Schadenfälle abgedeckt sind, bei denen die Pflichtverletzung vor Vertragsbeginn abgesichert sind.
Nach dem Ausscheiden eines Managers sollte eine zeitlich unbegrenzte Nachmeldefrist enthalten sein, denn viele Schadenfälle zeichnen sich erst nach Jahren ab. Hier reicht eine 5-oder 10-jährige Nachmeldefrist nicht unbedingt aus.
Im Vertrag sollte eine weitreichende Mitversicherung aller möglichen Personen geregelt sein sowie auch eine automatische Mitversicherung von Tochtergesellschaften, sofern dies der Geltungsbereich auch zulässt.
Der Versicherungsschutz sollte sich für alle Unternehmensaktivitäten, die im unmittelbaren Zusammenhang zum Betriebszweck (operative Tätigkeiten) stehen, erstrecken.
Abwehrkosten sollten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden, sofern diese auf die Veranlassung des Versicherers entstanden sind.
0 Kommentare