In den Schutz der sozialen Pflichtpflegeversicherung ist, laut Gesetz, jeder einbezogen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung.
Finanziert werden die Ausgaben der Pflegeversicherung durch die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber, die sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Keine Beiträge werden für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner erhoben. Zur Gewährleistung der notwendigen Versorgung des Pflegebedürftigen reichen häufig die finanziellen Hilfen der Pflegekassen allerdings nicht aus; die Deckungslücken müssen dann von den privaten Einkünften geleistet werden.
Als sinnvolle Ergänzung empfiehlt sich hier eine private Vorsorge. Die private Pflegepflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung in der privaten Krankenversicherung. Jeder, der in der privaten Krankenversicherung für allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, muss, laut Gesetz, dort auch eine Pflegepflichtversicherung abschließen.
Das Prinzip der Kapitaldeckung ist die Grundlage der privaten Pflegepflichtversicherung, das bedeutet, dass jede Generation von Versicherten durch die Bildung von Altersrückstellungen rechtzeitig für das eigene Pflegerisiko aufkommen muss. Dadurch wird verhindert, dass Finanzierungslasten auf kommende Generationen verschoben werden. Statt dessen wird in der privaten Pflegepflichtversicherung ein Kapitalstock zur Vorsorge und zur Entlastung der nächsten Generationen aufgebaut.
Anders hingegen sieht es bei der sozialen Pflegepflichtversicherung aus: Hier nämlich werden die Kosten für Pflege ohne Vorsorge direkt auf die Einzahler umgelegt. Schaut man auf die kontinuierlich steigende Zahl an Pflegefällen, ist dies zweifellos ein Nachteil für die kommenden Generationen.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliches Pflegegeld in Euro |
---|---|---|
Stufe 0 | mit Demenz | 123,00 |
Stufe I | 244,00 | |
Stufe I | mit Demenz | 316,00 |
Stufe II | 458,00 | |
Stufe II | mit Demenz | 545,00 |
Stufe III | 728,00 | |
Stufe III | mit Demenz | 728,00 |
Das Pflegegeld der entsprechenden Pflegestufe kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Personen vorgenommen wird. Eine Kombination mit der Pflegesachleistung ist möglich.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
---|---|---|
Stufe 0 | mit Demenz | 231,00 |
Stufe I | 468,00 | |
Stufe I | mit Demenz | 689,00 |
Stufe II | 1.144,00 | |
Stufe II | mit Demenz | 1.298,00 |
Stufe III | 1.612,00 | |
Stufe III | mit Demenz | 1.612,00 |
Härtefälle | 1.995,00 | |
Härtefälle | mit Demenz | 1.995,00 |
Die Pflegesachleistungen können für die Hilfe des ambulanten Pflegedienstes verwendet werden.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
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Stufe 0 | mit Demenz | 40,00 |
Stufe I, II, III | 40,00 |
Unter Pfelgehilfsmittel versteht man grundsätzlich Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege erforderlich sind, diese erleichtern und dazu beitragen, dass der Pflegeberüftige sein Leben selbständig führen kann.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro | Ergänzung |
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Stufe 0 | mit Demenz | 1.612,00 | für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Stufe I, II, III | 1.612,00 | für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Ersatzpflegekraft, wenn die private Pflegekraft aufgrund von Krankheit oder Urlaub vorübergehend verhindert ist, die Pflege durchzuführen. Für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen werden die Kosten für eine Ersatzpflegekraft übernommen.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
---|---|---|
Stufe 0 | mit Demenz | 231,00 |
Stufe I | 468,00 | |
Stufe I | mit Demenz | 689,00 |
Stufe II | 1.144,00 | |
Stufe II | mit Demenz | 1.298,00 |
Stufe III | 1.612,00 | |
Stufe III | mit Demenz | 1.612,00 |
Bei der teilstationären Pflege wird eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung vorgenommen.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro | Ergänzung |
---|---|---|---|
Stufe 0 | mit Demenz | 1.612,00 | für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Stufe I, II, III | 1.612,00 | für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Für die Kurzzeitpflege bestehen entsprechende stationäre Pflegeeinrichtungen.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
---|---|---|
Stufe 0 | mit Demenz | 205,00 |
Stufe I, II, III | 205,00 |
Aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes I ist die Inanspruchnahme von Leistungen in Seniorenwohngemeinschaften oder Pflegewohngemeinschaften wesentlich einfacher und unbürokratischer möglich.
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro | Ergänzung |
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Stufe 0 | mit Demenz | 4.000,00 | bis zu 16.000,00 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen |
Stufe I, II, III | 4.000,00 | bis zu 16.000,00 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen |
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
---|---|---|
Stufe 0 | mit Demenz | 0,00 |
Stufe I | 1.064,00 | |
Stufe I | mit Demenz | 1.064,00 |
Stufe II | 1.330,00 | |
Stufe II | mit Demenz | 1.330,00 |
Stufe III | 1.612,00 | |
Stufe III | mit Demenz | 1.612,00 |
Härtefälle | 1.995,00 | |
Härtefälle | mit Demenz | 1.995,00 |
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
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Stufe I, II, III | 266,00 |
Pflegestufe | Bemerkung | monatliche Leistung in Euro |
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Stufe I, II oder III | ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 104,00 |
Stufe 0, I, II oder III | mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt | 104,00 |
Stufe 0, I, II oder III | mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt | 208,00 |
Den zusätzlichen Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen -. Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag bezahlt.
Auch durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Resumee nicht geändert: Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung zur Schließung der erheblichen finanziellen Lücke ist unumgänglich.
Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis angewendet wird und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf einheitlich geltende Pflegegrade erfolgt.
Die bisher geltenden Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbes. Demenz) werden durch fünf einheitlich geltende Pflegegrade ersetzt.
Liegen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen vor, so werden diese gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegegrades einbezogen. Die Bemessung des Grades der Selbständigkeit wird in sechs Bereiche untergliedert. Die Zusammenführung der Bereiche fließt mit unterschiedlicher Gewicht in die Gesamtbewertung nach Pflegegraden ein.
Diese Bereich sind:
In den Pflegegrad 1 werden Personen eingestuft, die eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen. Jedoch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben.
Im stationären Bereich wird es zukünftig keinen finanziellen Unterschied für den Eigenanteil mehr geben, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet ist. Denn alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser wird im Jahr 2017 bei rund 580 Euro monatlich, im Bundesdurchschnitt, liegen. Zzgl. der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen.
Monatliche Leistungsbeträge in Euro
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
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ambulante Geldleistung | 125 * | 316 | 545 | 728 | 901 |
ambulante Sachleistung | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 | |
stationärer Leistungsbetrag | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
*Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.
Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen.
Es ergibt sich die nachfolgende Umstufungstabelle:
Von Pflegestufe | Nach Pflegegrad |
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Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 / Härtefälle | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 %.
Auf 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen.