
1. Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des ehrenamtlich Vereinsvorstandes
2. Vereinshaftpflichtversicherung - Die Haftung des Vereinsvorstandes
3. Die Außenhaftung gegenüber Dritten
4. Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
5. Haftung des Vereinsvorstandes und des Vereins
6. Bedarfsgerechter Versicherungsschutz für den Verein
1. Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des ehrenamtlich Vereinsvorstandes
Gute Informationen sollten jedem zur Verfügung stehen, der aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Insbesondere dann, wenn aus der aktiven Mitarbeit im Verein ein Schaden resultiert. Ein solcher Schaden kann zu lasten des Vereins, des ehrenamtlich Tätigen selbst oder auch gegen einen Dritten gehen.
Insbesondere die Haftung aus ehrenamtlicher Tätigkeit sollte im Verein geregelt sein. Zu unterscheiden ist hierbei:
2. Vereinshaftpflichtversicherung - Die Haftung des Vereinsvorstandes
Der ehrenamtlich tätige Vereinsvorstand, also unentgeltlich oder bis max. Euro 500 jährlich, haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein. Dies ist geregelt in § 31 a BGB. Im Hinblick auf die Haftung gegenüber Dritten sollte die Vereinssatzung überprüft werden, die sog. Außenhaftung.
3. Die Außenhaftung gegenüber Dritten
Die Außenhaftung beschreibt die Haftung gegenüber Dritten. Eine Beschränkung der Haftung ist nicht gegeben. So sollte die Satzung des Vereins so angepasst werden, dass der Vereinsvorstand gegenüber dem Verein von den Verbindlichkeiten, also den Schadenskosten, befreit ist.
4. Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Grundsätzlich haftet der Vereinsvorstand gegenüber dem Dritten immer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadenereignisses. Dies gilt sowohl bei der Vereinshaftpflichtversicherung als auch bei der Privathaftpflichtversicherung.
5. Haftung des Vereinsvorstandes und des Vereins
Die Haftung des Vereinsvorstandes und des Vereines gegenüber Dritten erfolgt im Regelfall gesamtschuldnerisch. Im Extremfall, also wenn der Verein mittellos ist, haftet der Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen.
6. Bedarfsgerechter Versicherungsschutz für den Verein
Die empfehlenswerten Versicherungsverträge für einen Verein richten sich nach dessen satzungsgemässer Tätigkeit.
Grundsätzlich sollte jeder Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung abschliessen. Werden Veranstaltungen, wie z.B. Vereinsfeste, abgehalten, sollte eine Veranstalterhaftpflichtversicherung vereinbart werden. Nicht vergessen werden sollte die Vereinsrechtsschutzversicherung, die es ermöglicht die rechtlichen Interessen des Vereins gegenüber Dritten auch anwaltlich regeln zu lassen.
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